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Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2022 - Wir zahlen bereits bei der betrieblichen Altersvorsorge einen AG Zuschuss von 20%. Müssen wir die 15% jetzt on Top als AG Zuschuss dazu geben?

Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2022 – Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge

Häufige Frage

„Wir zahlen bereits einen Arbeitgeberzuschuss von 20 % zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Müssen wir die gesetzlich vorgeschriebenen 15 % zusätzlich obendrauf zahlen?"

Antwort

Nein, in diesem Fall müssen die 15 % nicht zusätzlich gezahlt werden.

Hintergrund

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet Arbeitgeber, bei der Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einen Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zu leisten – sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2022 auch für bestehende Verträge (Bestandsverträge).

Wichtig: Wenn Sie bereits freiwillig einen Arbeitgeberzuschuss von 20 % zahlen, erfüllen Sie die gesetzliche Mindestanforderung von 15 % bereits. Die 15 % werden nicht zusätzlich zu den bereits gezahlten 20 % fällig, sondern sind darin enthalten.

Übersicht

Situation
Handlungsbedarf
AG-Zuschuss bereits ≥ 15 % (z. B. 20 %)
Kein zusätzlicher Zuschuss erforderlich
AG-Zuschuss bisher < 15 %
Aufstockung auf mindestens 15 % notwendig
Bisher kein AG-Zuschuss
Zuschuss von mindestens 15 % muss eingeführt werden

Empfehlung

Für eine verbindliche Auskunft zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihre Rechtsberatung. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle steuer- oder arbeitsrechtliche Beratung.