Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2022 - Wir zahlen bereits bei der betrieblichen Altersvorsorge einen AG Zuschuss von 20%. Müssen wir die 15% jetzt on Top als AG Zuschuss dazu geben?
Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2022 – Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge
Häufige Frage
„Wir zahlen bereits einen Arbeitgeberzuschuss von 20 % zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Müssen wir die gesetzlich vorgeschriebenen 15 % zusätzlich obendrauf zahlen?"
Antwort
Nein, in diesem Fall müssen die 15 % nicht zusätzlich gezahlt werden.
Hintergrund
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet Arbeitgeber, bei der Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einen Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zu leisten – sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2022 auch für bestehende Verträge (Bestandsverträge).
Wichtig: Wenn Sie bereits freiwillig einen Arbeitgeberzuschuss von 20 % zahlen, erfüllen Sie die gesetzliche Mindestanforderung von 15 % bereits. Die 15 % werden nicht zusätzlich zu den bereits gezahlten 20 % fällig, sondern sind darin enthalten.
Übersicht
Empfehlung
Für eine verbindliche Auskunft zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihre Rechtsberatung. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle steuer- oder arbeitsrechtliche Beratung.