Auswertung Kurzarbeit - Wie ist das bei KUG-Korrekturen, die länger als 21 Monate zurückliegen. Kann man die Abrechnungen trotzdem korrigieren?
Kurzarbeitergeld-Korrekturen bei Abrechnungen, die länger als 21 Monate zurückliegen
Standardmäßig können Abrechnungen nur bis zu 21 Monate rückwirkend korrigiert werden. Dieser Zeitraum wird als Rückrechnungstiefe bezeichnet – er legt fest, wie weit zurück Änderungen an bereits abgeschlossenen Abrechnungen möglich sind.
Für Korrekturen am Kurzarbeitergeld (KUG), die über diese 21 Monate hinausgehen, gibt es jedoch eine Sonderlösung.
Erweiterung der Rückrechnungstiefe auf 48 Monate
Durch eine einmalige Sonderfreischaltung kann die Rückrechnungstiefe auf bis zu 48 Monate erweitert werden. So lassen sich auch ältere KUG-Abrechnungen nachträglich korrigieren.
Wichtig: Diese Sonderfreischaltung darf ausschließlich für KUG-Korrekturen genutzt werden. Sie darf nicht für andere Korrekturen verwendet werden, die nicht im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld stehen.
So gehen Sie vor
- Wenden Sie sich an den Payroll-Support, um die Freischaltung zu beantragen.
- Nach erfolgter Freischaltung führen Sie die gewünschten KUG-Korrekturen durch.
- Schließen Sie alle notwendigen Korrekturen vor dem nächsten Monatsabschluss ab, da die Freischaltung danach automatisch zurückgesetzt wird.
Wichtiger Hinweis zur Gültigkeit der Freischaltung
Die Freischaltung ist zeitlich begrenzt: Sie gilt nur bis zum nächsten Monatsabschluss. Danach wird die Rückrechnungstiefe automatisch wieder auf die standardmäßigen 21 Monate zurückgesetzt. Stellen Sie daher sicher, dass Sie alle erforderlichen Korrekturen innerhalb dieses Zeitfensters vollständig abschließen.