Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2022 - Muss ich die Lohnart auch umschlüsseln, wenn wir bereits seit mehreren Jahren bezuschusst werden?
Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2022 – Umschlüsselung der Lohnart bei bestehender Bezuschussung
Frage
Muss ich die Lohnart auch umschlüsseln, wenn wir bereits seit mehreren Jahren einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen?
Antwort
Nein. Wenn Sie die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bereits seit mehreren Jahren bezuschussen, ist eine Umschlüsselung der Lohnarten nicht erforderlich.
Hintergrund
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2022, bei Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersvorsorge einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zu zahlen – sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Wenn Sie die Betriebsrente Ihrer Mitarbeitenden bereits mit 15 % oder mehr bezuschussen, sind die gesetzlichen Anforderungen bereits erfüllt. Eine Umschlüsselung der Lohnarten ist in diesem Fall nicht notwendig – auch dann nicht, wenn einzelne Mitarbeitende einen Zuschuss von mehr als 15 % erhalten.
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