Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2022 - Sind die 15 % Zuschuss zum Betriebsstärkungsgesetz pfändbar?
Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2022 – Pfändbarkeit des Arbeitgeberzuschusses
Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2022 sind Arbeitgeber durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung (d. h. ein Teil des Bruttogehalts wird in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt) einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts zu leisten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Ist der 15-%-Zuschuss pfändbar?
Nein – der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von 15 % zur betrieblichen Altersvorsorge ist nicht pfändbar. Er fließt direkt in die Altersvorsorge des Arbeitnehmers und unterliegt daher nicht der Lohnpfändung.
Einstellung in der Software prüfen
Damit der Zuschuss bei einer Pfändungsberechnung korrekt behandelt (also nicht berücksichtigt) wird, muss die zugehörige Lohnart richtig konfiguriert sein. Gehen Sie dazu wie folgt vor:
- Navigieren Sie zu Allgemein > Abrechnung > Lohnarten.
- Öffnen Sie die Lohnart, die für den Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge verwendet wird.
- Wechseln Sie in den Bereich Pfändung.
- Überprüfen Sie, dass die Lohnart dort als nicht pfändbar gekennzeichnet ist.
- Passen Sie die Einstellung bei Bedarf an und speichern Sie die Änderung.
Übersicht
Weiterführende Beratung
Für detaillierte Auskünfte zu steuerlichen und rechtlichen Fragen rund um das Betriebsrentenstärkungsgesetz wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihre Rechtsberatung.