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eAU – Muss bei einem Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft auch eine Abfrage von der eAU gesendet werden?

eAU – Abfrage bei Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft

Die eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ist das digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber Krankschreibungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen können.

Ist eine eAU-Abfrage bei einem Beschäftigungsverbot erforderlich?

Nein. Bei einem Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft muss keine eAU-Abfrage gesendet werden. Beschäftigungsverbote – unabhängig davon, ob sie schwangerschaftsbedingt oder aus anderen Gründen ausgesprochen werden – sind über das eAU-Verfahren grundsätzlich nicht abrufbar.

Warum ist keine Abfrage möglich?

Ein Beschäftigungsverbot ist keine Arbeitsunfähigkeit im klassischen Sinne. Es handelt sich um eine ärztlich oder behördlich angeordnete Maßnahme zum Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Kindes. Daher wird es nicht im eAU-System der Krankenkassen erfasst.

Was ist stattdessen zu beachten?

  • Das ärztliche Attest über das Beschäftigungsverbot wird weiterhin in Papierform von der schwangeren Mitarbeiterin vorgelegt.
  • Bewahren Sie das Attest zu den Personalunterlagen auf.
  • Eine eAU-Abfrage ist in diesem Fall weder notwendig noch möglich.

Übersicht: eAU-Abfrage bei verschiedenen Abwesenheitsgründen

Abwesenheitsgrund
eAU-Abfrage erforderlich?
Nachweisform
Arbeitsunfähigkeit (Krankheit)
Ja
Elektronisch über eAU-Verfahren
Beschäftigungsverbot (Schwangerschaft)
Nein
Ärztliches Attest in Papierform
Beschäftigungsverbot (sonstige Gründe)
Nein
Ärztliches Attest in Papierform