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EEL-Meldung wird nicht erzeugt. Was ist zu tun?

EEL-Meldung wird nicht erzeugt – Ursachen und Lösungen

Wenn eine EEL-Meldung (Entgeltersatzleistungsmeldung an die Krankenkasse) nicht automatisch erzeugt wird, kann dies verschiedene Ursachen haben. Gehen Sie die folgenden Prüfpunkte der Reihe nach durch, um das Problem zu identifizieren und zu beheben.

1. Abrechnungen vollständig gedruckt?

Eine EEL-Meldung wird nur auf Grundlage einer vorhandenen Abrechnung erzeugt. Stellen Sie sicher, dass alle Ab- und Rückrechnungen für den betreffenden Monat vollständig gedruckt wurden.

2. ITSG-Index der Fehlzeit prüfen

Der ITSG-Index legt fest, welche Art von Meldung für eine Fehlzeit erzeugt wird. Überprüfen Sie den hinterlegten Index unter:

  1. Navigieren Sie zu Datei → Stammdaten → Stammdatentabellen → Fehlzeiten → Fehlzeitenbezeichnungen.
  2. Drücken Sie die F1-Taste, um eine Auflistung aller gültigen ITSG-Index-Werte anzuzeigen.
  3. Stellen Sie sicher, dass der betreffenden Fehlzeit ein korrekter ITSG-Index zugeordnet ist.

3. Fehlzeit in der Abrechnung korrekt erfasst?

Nicht jede Fehlzeit löst eine EEL-Meldung aus – es muss sich um eine relevante Fehlzeit handeln (z. B. Krank ohne Lohnfortzahlung). Prüfen Sie Folgendes:

  • Ist die Fehlzeit in der Abrechnung unter „Kennzeichen" korrekt erfasst?
  • Wurden die unproduktiven Stunden in den Kennzeichen eingetragen?

4. Fehlzeit mit Lohnart verknüpft?

Die in der Abrechnung verwendete Fehlzeit muss mit der zugehörigen Lohnart verknüpft sein. Überprüfen Sie die Verknüpfung unter:

Allgemein → Abrechnung → Lohnarten und Fehlzeitenkürzel

5. Bereits eine EEL-Meldung im Vormonat erstellt?

Wenn im Vormonat bereits eine EEL-Meldung für dieselbe Fehlzeit erstellt wurde und die Fehlzeit seitdem durchgehend erfasst ist, wird keine weitere Meldung erzeugt. Dies ist das erwartete Verhalten.

6. Sonderfälle ohne Anspruch auf Entgeltersatzleistung

In bestimmten Fällen wird keine EEL-Meldung erzeugt, weil kein Anspruch besteht:

Personengruppe
Grund für fehlende EEL-Meldung
Mitarbeiter mit ermäßigtem Beitrag in der Krankenversicherung (KV)
Kein Anspruch auf Krankengeld aufgrund des ermäßigten Beitragssatzes
Minijobber (geringfügig Beschäftigte)
Kein Anspruch auf Krankengeld

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