Jahreswechsel

Lohnsteuerjahresausgleich

Als Arbeitgeber ist man zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Im Abrechnungsmonat Dezember wird für die Mitarbeiter, für die es gesetzlich möglich ist, ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt.

Der Lohnsteuerjahresausgleich wird durch den Arbeitgeber am Ende des laufenden Kalenderjahres mit der Lohnabrechnung Dezember durchgeführt, um die während des Jahres eventuell aufgetretenen Abgabespitzen einzelner Monate durch Änderung des Betrachtungszeitraums auf das gesamte Kalenderjahr (= Ausgleichsjahr) abzuschwächen. Ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und während des gesamten Jahres ständig beschäftigt war und wenn für ihn eine Lohnsteuerkarte vorliegt.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerjahresausgleich besteht, wenn er am 31.12. des Jahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 42b Abs. 1 Satz 2 EStG). In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchführen (siehe dazu abschließende Aufzählung in § 42b Abs. 1 Satz 4 EStG). Ab 2004 ist ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber auch dann ausgeschlossen, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen war. Hierzu gehören auch die Freibeträge für Behinderte u. Hinterbliebene. Führt der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durch, ist dies im Lohnkonto und auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken (§ 42b Abs. 4 EStG). Für zu Unrecht dem Lohnsteuerjahresausgleich erstattete Lohnsteuerbeträge kommt es zur Haftung des Arbeitgebers.

Der Lohnsteuerjahresausgleich darf nicht durchgeführt werden, wenn einzelne Ausschlusstatbestände zutreffen. Diese sind zum Beispiel:

  • Der AN hat beantragt, dass kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt wird.
  • Der AN war nur einen Teil des Ausgleichsjahres bei demselben AG beschäftigt (< 360 Steuertage) oder hatte eine Unterbrechung.
  • Der AN hat im Ausgleichsjahr Mutterschaftsgeld bezogen.
  • Die Krankenkasse (oder der Zusatzbeitrag) hat sich geändert.
  • Der AN war für das Ausgleichsjahr oder zumindest einen Teil nach Steuerklasse 5 oder 6 zu besteuern.
  • Der AN war für einen Teil des Ausgleichsjahres in der Steuerklasse 2, 3 oder 4 zu besteuern, hat also die Steuerklasse innerhalb des Ausgleichsjahres gewechselt.