Muss der geringfügig Beschäftigte, der pauschal versteuert werden soll, bei ELStAM angemeldet werden? Oder kann bei ELStAM NEIN eingetragen werden, wenn die ID hinterlegt wurde?
ELStAM-Anmeldung bei pauschal versteuerten Minijobs
Geringfügig Beschäftigte (Minijobber), die pauschal versteuert werden, müssen nicht bei ELStAM angemeldet werden. Im Folgenden erfahren Sie, warum das so ist und wie Sie die Einstellungen korrekt vornehmen.
Was ist ELStAM?
ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Über dieses Verfahren werden Steuerklasse und weitere steuerliche Daten eines Arbeitnehmers elektronisch beim Finanzamt abgerufen.
Warum keine ELStAM-Anmeldung bei pauschaler Versteuerung?
Bei pauschal besteuerten Minijobbern wird die Steuerklasse auf 0 gesetzt (pauschale Besteuerung). Würden Sie den Mitarbeiter bei ELStAM anmelden, würde automatisch eine reguläre Steuerklasse vom Finanzamt übermittelt. Diese würde die pauschale Besteuerung überschreiben, was zu einer fehlerhaften Abrechnung führen würde.
Korrekte Vorgehensweise
- ELStAM-Teilnahme auf „Nein" setzen – Tragen Sie im Mitarbeiterstamm bei der ELStAM-Teilnahme Nein ein. So wird keine Anmeldung beim Finanzamt ausgelöst.
- Steuer-ID trotzdem hinterlegen – Die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) muss unabhängig von der ELStAM-Teilnahme im Mitarbeiterstamm eingetragen werden. Sie wird für die Entgeltmeldungen an die Krankenkasse benötigt.
Übersicht der Einstellungen
Zusammengefasst: Bei pauschal versteuerten Minijobbern setzen Sie die ELStAM-Teilnahme auf Nein und hinterlegen gleichzeitig die Steuer-ID. So stellen Sie sicher, dass die pauschale Besteuerung korrekt angewendet wird und alle erforderlichen Meldungen an die Krankenkasse ordnungsgemäß erfolgen.