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Reicht als Nachweis, dass ein Mitarbeiter Kinder hat, auch die ELStAM-Rückmeldung?

Reicht die ELStAM-Rückmeldung als Nachweis für Kinder eines Mitarbeiters?

Nein, die ELStAM-Rückmeldung (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale – die elektronisch bereitgestellten Steuermerkmale eines Mitarbeiters) reicht als Nachweis nicht aus. Die Gründe dafür liegen in den unterschiedlichen Regelungen für Steuer und Sozialversicherung.

Unterschied zwischen Kinderfreibetrag (Steuer) und DaBPV (Sozialversicherung)

Die Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht und in der Sozialversicherung folgt unterschiedlichen Regeln. Diese beiden Bereiche müssen getrennt voneinander betrachtet werden:

Kriterium

Kinderfreibetrag (Steuer / ELStAM)

DaBPV (Sozialversicherung)

Welche Kinder werden berücksichtigt?

Alle Kinder, die im Haushalt des Mitarbeiters leben (z. B. auch Stiefkinder, Pflegekinder)

Nur leibliche Kinder oder Adoptivkinder

Wie erfolgt die Eintragung?

Der Mitarbeiter lässt die Kinder auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen; die Daten werden über ELStAM zurückgemeldet

Die Abfrage erfolgt über den Pfad: Export Versand > Krankenkasse > DaBPV

Wofür relevant?

Berechnung des Kinderfreibetrags in der Lohnsteuer

Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung (Nachweis der Elterneigenschaft)

Welche Nachweise werden für die DaBPV akzeptiert?

DaBPV steht für Datenaustausch Beitragszuschlag Pflegeversicherung – ein Verfahren, über das die Elterneigenschaft eines Mitarbeiters bei der Krankenkasse gemeldet wird. Da hier nur leibliche und Adoptivkinder zählen, genügt die ELStAM-Rückmeldung nicht als Nachweis.

Alle gültigen Nachweisdokumente finden Sie in den Handlungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbands.

Vorgehen in der Software

Um die DaBPV-Abfrage durchzuführen, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Navigieren Sie zu Export Versand.

  2. Wählen Sie Krankenkasse.

  3. Klicken Sie auf DaBPV.

  4. Führen Sie die Abfrage für den betreffenden Mitarbeiter durch.