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Wie wird die Art der Besteuerung für Mini-Jobber ermittelt?

Wie wird die Art der Besteuerung ermittelt?

Das Kennzeichen für die Besteuerung von Minijobbern wird automatisch anhand der hinterlegten Steuerklasse ermittelt. Eine manuelle Eingabe ist nicht erforderlich.

Im SV-Meldewesen (Sozialversicherungs-Meldewesen) müssen bestimmte Angaben zur Besteuerung von Minijobbern an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Die Software übernimmt diese Zuordnung automatisch auf Basis der gespeicherten Steuerklasse.

Zuordnung der Besteuerungsart

Die folgende Tabelle zeigt, welches Besteuerungskennzeichen je nach Steuerklasse vergeben wird:

Steuerklasse

Ermitteltes Kennzeichen

Bedeutung

0

Pauschale Versteuerung

Der Arbeitgeber führt eine pauschale Lohnsteuer (in der Regel 2 %) ab. Der Minijobber selbst muss keine Lohnsteuer zahlen.

1–6 (alle anderen)

Keine Pauschalversteuerung

Die Lohnsteuer wird individuell anhand der persönlichen Steuermerkmale des Mitarbeiters berechnet.

So funktioniert die automatische Ermittlung

  1. Die Software liest die Steuerklasse aus der hinterlegten Steuerkarte des Mitarbeiters aus.

  2. Anhand der Steuerklasse wird das Besteuerungskennzeichen automatisch gesetzt:

    • Ist die Steuerklasse 0 eingetragen, wird die Besteuerung als pauschal gekennzeichnet.

    • Bei allen anderen Steuerklassen (1–6) wird das Kennzeichen keine Pauschalversteuerung vergeben. In diesem Fall wird die tatsächliche Lohnsteuer individuell berechnet.

Wichtiger Hinweis

Hinweis: Stellen Sie sicher, dass die Steuerkarte des Minijobbers korrekt gepflegt ist, damit das Besteuerungskennzeichen richtig ermittelt wird. Prüfen Sie insbesondere, ob die Steuerklasse 0 eingetragen ist, wenn eine pauschale Versteuerung gewünscht ist.