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Warum wird der gesetzliche Arbeitgeberbeitrag unter 22 a nicht ausgewiesen?

Warum wird der gesetzliche Arbeitgeberbeitrag unter Nr. 22a nicht ausgewiesen?

Hintergrund

In der Lohnsteuerbescheinigung gibt es das Feld Nr. 22a, in dem normalerweise steuerfreie Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgewiesen werden. In bestimmten Konstellationen bleibt dieses Feld jedoch leer – das ist korrekt und kein Fehler.

Wann wird unter Nr. 22a kein Betrag ausgewiesen?

Liegt folgende Kombination vor, ist es korrekt, dass unter Nr. 22a kein Betrag erscheint:

Einstellung
Wert
Personengruppe
119 (geringfügig Beschäftigte)
Beitragsgruppenschlüssel
3301

Warum ist das so?

Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach § 172 Absatz 1 SGB VI gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Da sie nicht steuerpflichtig sind, gelten sie auch nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG (Einkommensteuergesetz). Deshalb dürfen sie unter Nr. 22a nicht bescheinigt werden.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn es sich um einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer (sogenannter Minijobber) handelt.

Ausnahme: Verzicht auf die Versicherungsfreiheit

Hat der Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit verzichtet (gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI), ändert sich die Behandlung:

  • Die Arbeitgeberanteile bzw. Arbeitgeberzuschüsse sind nach den allgemeinen Regelungen in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
  • Ebenso sind die Arbeitnehmeranteile entsprechend zu bescheinigen.

In diesem Fall erscheint unter Nr. 22a ein Betrag.