Was ist die Märzklausel?
Die Märzklausel besagt, dass die Sozialversicherungsbeiträge durch Einmalzahlungen, die in den Monaten Januar, Februar und März ausgezahlt werden, dem Dezember des Vorjahres zugeordnet werden müssen.
Die Sozialversicherungsbeiträge der Einmalzahlung werden nur dann dem Vorjahr zugeordnet, wenn sie im Monat der Auszahlung durch Erreichen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze nicht komplett beitragspflichtig sind.
Damit die Märzklausel greift, muss des Weiteren diese beitragspflichtige Beschäftigung im Vorjahr bestanden haben.
Die Märzklausel wird folgendermaßen berechnet:
Wir gehen von einem Mitarbeiter mit einem monatlichen Gehalt von 3.800,00 € im Jahr 2024 aus. Im Jahr 2025 steigt das Gehalt auf 4.300,00 €. Im März wird eine Einmalzahlung von 4.000,00 € ausgezahlt.
Schritt 1: Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze
Als Erstes muss die anteilige Beitragsbemessungsgrenze 2025 ausgerechnet werden:
66.150 € p.a./360 Tage * 90 Tage = 16.537,50 €
Schritt 2: Vergleich der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze mit dem Entgelt
Danach wird überprüft, ob das ausgezahlte Gehalt der Monate Januar bis März zuzüglich der Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt:
4.300 € * 3 Monate + 4.000 € Einmalzahlung = 16.900 €
Wir sehen, dass das Gehalt incl. der Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze um 362,50 € übersteigt. Die Einmalzahlung muss im Vorjahr verbeitragt werden.
Die Einmalzahlung wird nun mit einer SV-Meldung 54 für den Zeitraum 01.12. – 31.12. des Vorjahres i.H.v. 4.000 € gemeldet.
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