Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz
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Welche Kinder werden für den Abschlag zum Pflegeversicherungsanteil ab dem 01.07.2023 berücksichtigt?

  • Alle Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
    • unabhängig vom Berufsstand
    • unabhängig vom Wohnort.
    Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25ste Lebensjahr erreicht hat.
  • Es muss der Nachweis der Elterneigenschaft gegeben sein
    • Übergangsregelung (Eigenauskunft), nach aktuellem Stand bis 07/2025 möglich
    • Überprüfung aller Kinder spätestens ab 07/2025 durch die DRV (auch rückwirkend).
  • Pflege- u. Stiefkinder werden ebenfalls berücksichtigt, wenn die entsprechenden Dokumente bzw. Urkunden eingereicht werden.
  • Fristen für die Nachweise:
    • Kind ist vor dem 01.07.2023 geboren => Kind wird ab 01.07. berücksichtigt
    • Geburt nach dem 01.07.2023 => Kind wird ab dem Monat der Geburt berücksichtigt.
    Weiterhin muss der Nachweis ab 07/2025 zwingend vorliegen. Ab 2025 muss der Nachweis innerhalb von drei Monaten erbracht werden. Verstreicht diese Zeit, wird das Kind erst mit dem Folgemonat der Einreichung des Nachweises berücksichtigt.

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