Welche Steuerklasse muss bei einem Minijobber eingetragen werden?
Generell kann jeder vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter einem steuerfreien Minijob nachgehen.
Der Minijob wird im Normalfall nicht der Einkommenssteuer unterworfen, jedoch muss eine Pauschsteuer i.H.v. 2 % abgeführt werden.
Damit das Programm die 2 % Pauschsteuer abrechnen und abführen kann, muss die Steuerklasse „0“ in der Steuerklasse hinterlegt werden.
Gehen Sie dazu im Personalstamm auf den Punkt „Steuerkarte“ und geben Sie hier ein Gültig-ab-Datum, die Steuerklasse 0, einen Kinderfreibetrag von 0,0 und das Kirchensteuerkennzeichen „3-ohne Religionszugehörigkeit“ ein.
Nun wird die Pauschsteuer i.H.v. 2 % über den Beitragsnachweis der Bundesknappschaft (Minijobzentrale) abgeführt.