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Wie lege ich einen Minijobber an?

Erwirtschaftet ein Mitarbeiter im Schnitt weniger als 556,00 € im Monat, kann dieser als Minijobber abgerechnet werden.

Nach der Eingabe der Stammdaten legen Sie zunächst unter "Lohn → Sozialversicherung" den Tätigkeitsschlüssel an. Klicken Sie dazu auf das 3-Punkte-Icon, wählen Sie die entsprechenden Punkte aus und bestätigen Sie Ihre Auswahl mit "OK".

Danach definieren Sie den Rechtskreis und die Personengruppe, welche bei einem Minijobber auf "109 - Geringf. entlohnte Besch. §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV" zu stellen ist. Der Rechtskreis hat seit dem 01.01.2025 keine Auswirkung mehr auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Mitarbeiters, da die Beitragsbemessungsgrenzen zwischen West und Ost einheitlich sind.

Nun hinterlegen Sie die Krankenkassendaten. Hier ist zu beachten, dass keine "normale" Krankenkasse eingetragen werden darf, sondern eine Krankenkasse auszuwählen ist, die als "Minijobzentrale" gekennzeichnet ist. Im Standard ist die Krankenkasse als "Minijobzentrale" beschriftet. 

Seit der Einführung der eAU muss in dem Feld "eAU-GKV Geringfügig" die Krankenkasse eingetragen werden, bei der der Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich versichert ist. In diesem Beispiel die AOK Niedersachsen. Die Umlagepflicht wird standardmäßig auf "Umlage laut Grunddaten" gestellt, da die Umlagepflicht (U1 und U2) im Mandanten- bzw. im Filialstamm eingestellt wird.

Die "KV/PV Beitragsart" wird auf "Gesetzlich" gestellt, der "KV/PV Zuschuss AG" auf "Zuschuss nach BBG".

Als Nächstes sind die Beitragsgruppen zu definieren. Diese geben an, wie hoch die zu berechnenden SV-Beiträge sind.

Die Reihenfolge der SV-Zweige ist immer: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Ein Minijobber ist lt. Gesetz in der Rentenversicherung beitragspflichtig, kann sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Somit sind zwei Beitragsgruppenschlüsselungen möglich:

Rentenversicherungspflichtig:   6-1-0-0
Rentenversicherungsfrei (auf Antrag): 6-5-0-0

Hat der Mitarbeiter einen Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit abgegeben, muss der Haken bei "Befr. V. der RV-Pflicht abg." gesetzt werden. Dieser sorgt dafür, dass keine Erinnerungen, dass ein Antrag auf RV-Freiheit abgegeben werden muss, während der Lohnabrechnung erscheinen.

Zum Schluss muss angegeben werden, ob ein Mitarbeiter "Arbeiter" oder "Angestellter" ist und in welchem Verhältnis er zu dem Geschäftsführer bzw. Inhaber steht. 

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