Zu Content springen
Deutsch
  • Es gibt keine Vorschläge, da das Suchfeld leer ist.

Wie verhält es sich, wenn ein MA in eine Direktversicherung (Lohnumwandlung) und in eine Pensionskasse (keine Lohnumwandlung) einzahlt! Muss man dann nur bei der Direktversicherung 15 % dazuzahlen?

Der Arbeitgeber muss nur bei der Direktversicherung, also bei Entgeltumwandlung, den gesetzlichen Zuschuss von 15 % zahlen.
Für die Pensionskasse ohne Entgeltumwandlung besteht keine Zuschusspflicht.

Hintergrund

Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung ist in
§ 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt:

„Soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart,
hat er 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in die betriebliche Altersversorgung einzuzahlen.“

Das bedeutet:

  • Der Zuschuss ist nur verpflichtend, wenn die bAV aus einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers stammt.

  • Erfolgt die Einzahlung ohne Entgeltumwandlung (z. B. rein arbeitgeberfinanziert oder freiwillig),
    besteht keine gesetzliche Zuschusspflicht.

Wichtige Hinweise

  • Der Zuschuss gilt vertragsspezifisch, nicht pauschal pro Mitarbeiter.
    → Bei mehreren bAV-Verträgen muss individuell geprüft werden, ob eine Entgeltumwandlung vorliegt.

  • Wird die Pensionskasse gemischt finanziert (z. B. teilweise Entgeltumwandlung, teilweise Arbeitgeberanteil),
    ist der Zuschuss nur auf den umgewandelten Teil anzuwenden.

  • Unternehmen können freiwillig auch für nicht umgewandelte Beiträge Zuschüsse zahlen – dies ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.