Wie verhält es sich, wenn ein MA in eine Direktversicherung (Lohnumwandlung) und in eine Pensionskasse (keine Lohnumwandlung) einzahlt! Muss man dann nur bei der Direktversicherung 15 % dazuzahlen?
Der Arbeitgeber muss nur bei der Direktversicherung, also bei Entgeltumwandlung, den gesetzlichen Zuschuss von 15 % zahlen.
Für die Pensionskasse ohne Entgeltumwandlung besteht keine Zuschusspflicht.
Hintergrund
Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung ist in
§ 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt:
„Soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart,
hat er 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in die betriebliche Altersversorgung einzuzahlen.“
Das bedeutet:
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Der Zuschuss ist nur verpflichtend, wenn die bAV aus einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers stammt.
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Erfolgt die Einzahlung ohne Entgeltumwandlung (z. B. rein arbeitgeberfinanziert oder freiwillig),
besteht keine gesetzliche Zuschusspflicht.
Wichtige Hinweise
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Der Zuschuss gilt vertragsspezifisch, nicht pauschal pro Mitarbeiter.
→ Bei mehreren bAV-Verträgen muss individuell geprüft werden, ob eine Entgeltumwandlung vorliegt. -
Wird die Pensionskasse gemischt finanziert (z. B. teilweise Entgeltumwandlung, teilweise Arbeitgeberanteil),
ist der Zuschuss nur auf den umgewandelten Teil anzuwenden. -
Unternehmen können freiwillig auch für nicht umgewandelte Beiträge Zuschüsse zahlen – dies ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.