Wie weise ich die Elterneigenschaft nach, um den Kinderlosenzuchlag nicht bezahlen zu müssen/Pflegeversicherungsabschlag beanspruchen zu dürfen?
Nach § 55 SGB XI Absatz III Satz 3 muss die Elterneigenschaft mit einem „geeigneten
Dokument“ nachgewiesen werden, damit der Zuschlag für Kinderlose nicht berücksichtigt wird.
Die geeigneten Dokumente können den Handlungsempfehlungen des GKV- Spitzenverbandes entnommen werden.