Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz
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Wie weise ich die Elterneigenschaft nach, um den Kinderlosenzuchlag nicht bezahlen zu müssen/Pflegeversicherungsabschlag beanspruchen zu dürfen?

Nach § 55 SGB XI Absatz III Satz 3 muss die Elterneigenschaft mit einem „geeigneten

Dokument“ nachgewiesen werden, damit der Zuschlag für Kinderlose nicht berücksichtigt wird.

Die geeigneten Dokumente können den Handlungsempfehlungen des GKV- Spitzenverbandes entnommen werden.