Zu Content springen
Deutsch
  • Es gibt keine Vorschläge, da das Suchfeld leer ist.

Wie weise ich die Elterneigenschaft nach, um den Kinderlosenzuschlag nicht bezahlen zu müssen/Pflegeversicherungsabschlag beanspruchen zu dürfen?

Elterneigenschaft nachweisen – Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung vermeiden

Worum geht es?

In der gesetzlichen Pflegeversicherung müssen kinderlose Mitglieder einen zusätzlichen Beitragszuschlag zahlen (den sogenannten Kinderlosenzuschlag). Wer Kinder hat, kann diesen Zuschlag vermeiden und gegebenenfalls einen Beitragsabschlag beanspruchen. Dafür muss die sogenannte Elterneigenschaft – also die Tatsache, dass Sie Elternteil eines Kindes sind – nachgewiesen werden.

Rechtsgrundlage

Gemäß § 55 Absatz III Satz 3 SGB XI (Sozialgesetzbuch, Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung) muss die Elterneigenschaft mit einem geeigneten Dokument nachgewiesen werden, damit der Zuschlag für Kinderlose entfällt.

Welche Dokumente sind geeignet?

Welche Dokumente als geeigneter Nachweis anerkannt werden, ist in den Handlungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes (Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung) festgelegt. Typische Beispiele sind unter anderem:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Abstammungsurkunde
  • Auszug aus dem Familienstammbuch

Hinweis: Die vollständige und aktuelle Liste der anerkannten Dokumente entnehmen Sie bitte direkt den Handlungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes.

Automatische Abfrage über die Bundeszentrale für Steuern (ab 01.07.2025)

Seit dem 1. Juli 2025 gilt eine wichtige Neuerung für Arbeitgeber:

  1. Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter eine Abfrage bei der Bundeszentrale für Steuern (BZSt) durchzuführen.
  2. Die Bundeszentrale für Steuern meldet daraufhin die leiblichen Kinder des jeweiligen Mitarbeiters an den Arbeitgeber zurück.
  3. Auf Basis dieser Rückmeldung kann der Arbeitgeber die korrekte Beitragshöhe in der Pflegeversicherung ermitteln.

Wichtig: Dieses automatisierte Verfahren erfasst ausschließlich leibliche Kinder. Für Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder kann weiterhin ein gesonderter Nachweis mittels geeigneter Dokumente erforderlich sein.