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Wie wird die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bei AAG für Lohnfortzahlung krank berechnet?
In den Fällen, in denen die Krankenkasse aufgrund einer Satzungsregelung (vgl. Abschnitt 3.2.2) den erstattungsfähigen Betrag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt und darüber hinaus Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze pauschal oder nach den tatsächlichen Beitragsanteilen erstattet, ist das erstattungsfähige Arbeitsentgelt (auch als Grundlage zur Ermittlung der Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag) entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu ermitteln. Danach werden das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die Entgeltfortzahlung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindert, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Eine Begrenzung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts auf ein 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag findet somit - ungeachtet der arbeits-, werk-, kalendertäglichen oder stundenweisen Berechnungsweise der Entgeltfortzahlung – nicht statt.
Beispiel: (BBG 6.700 aus 2019)
Entgeltfortzahlung richtet sich nach Arbeitstagen (hier: 21 Tage im betreffenden Monat).
Erstattungssatz der Krankenkasse beträgt 80 %; mit der Erstattung sind die Arbeitgeberbeitragsanteile abgegolten; für die Erstattung wird das Arbeitsentgelt nur bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2019: 6.700 €) berücksichtigt.
Arbeitsentgelt im betreffenden Monat 6.720,00 €
krankheitsbedingter Arbeitsausfall 5 Arbeitstage
Entgeltfortzahlung (6.720 € : 21 Tage x 5 Tage =) 1.600,00 €
berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt
(1.600 € x 6.700 € : 6.720 € =) 1.595,24 €
erstattungsfähiger Betrag (1.595,24 € x 80 % =) 1.276,19 €
Eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen (fortgezahlten) Arbeitsentgelts (hier: 1.595,24 €) auf 5/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2019 = 1.116,67 €) ist nicht zulässig.