Wohin wird die pauschale Steuer von 2 % für die Minijobber abgeführt?
Wohin wird die pauschale Steuer von 2 % für Minijobber abgeführt?
Die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 % für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) wird nicht an das Finanzamt abgeführt. Stattdessen wird sie zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen über den Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) gemeldet und dorthin überwiesen.
So erkennt Payroll einen Minijobber
Damit Payroll den Mitarbeiter als Minijobber erkennt und die pauschale Lohnsteuer von 2 % korrekt berechnet, muss in den Stammdaten des Mitarbeiters die Steuerklasse 0 hinterlegt sein. Payroll übernimmt dann automatisch die Berechnung und Abführung der Pauschalsteuer über den Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale.
Einrichtung in Payroll
- Öffnen Sie die Steuerkarte des betreffenden Mitarbeiters.
- Tragen Sie als Steuerklasse den Wert 0 ein.
- Speichern Sie die Änderung.
Payroll erkennt anhand der Steuerklasse 0 automatisch, dass es sich um einen Minijobber handelt, und führt die 2 % Pauschalsteuer über den Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale ab.
Übersicht auf einen Blick
Hinweis: Der Beitragsnachweis ist die elektronische Meldung, mit der Arbeitgeber die fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Einzugsstelle übermitteln. Bei Minijobbern enthält dieser Nachweis zusätzlich die pauschale Lohnsteuer von 2 %, da die Minijob-Zentrale als zentrale Einzugsstelle für alle Abgaben rund um geringfügige Beschäftigung zuständig ist.