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Wohin wird die pauschale Steuer von 2 % für die Minijobber abgeführt?

Wohin wird die pauschale Steuer von 2 % für Minijobber abgeführt?

Die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 % für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) wird nicht an das Finanzamt abgeführt. Stattdessen wird sie zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen über den Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) gemeldet und dorthin überwiesen.

So erkennt Payroll einen Minijobber

Damit Payroll den Mitarbeiter als Minijobber erkennt und die pauschale Lohnsteuer von 2 % korrekt berechnet, muss in den Stammdaten des Mitarbeiters die Steuerklasse 0 hinterlegt sein. Payroll übernimmt dann automatisch die Berechnung und Abführung der Pauschalsteuer über den Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale.

Einrichtung in Payroll

  1. Öffnen Sie die Steuerkarte des betreffenden Mitarbeiters.
  2. Tragen Sie als Steuerklasse den Wert 0 ein.
  3. Speichern Sie die Änderung.

Payroll erkennt anhand der Steuerklasse 0 automatisch, dass es sich um einen Minijobber handelt, und führt die 2 % Pauschalsteuer über den Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale ab.

Übersicht auf einen Blick

Merkmal
Details
Steuerart
Pauschale Lohnsteuer (2 %)
Empfänger
Minijob-Zentrale (nicht das Finanzamt)
Meldung erfolgt über
Beitragsnachweis (gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen)
Einstellung in Payroll
Steuerklasse 0 in der Steuerkarte des Mitarbeiters

Hinweis: Der Beitragsnachweis ist die elektronische Meldung, mit der Arbeitgeber die fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Einzugsstelle übermitteln. Bei Minijobbern enthält dieser Nachweis zusätzlich die pauschale Lohnsteuer von 2 %, da die Minijob-Zentrale als zentrale Einzugsstelle für alle Abgaben rund um geringfügige Beschäftigung zuständig ist.