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Worin besteht bei der Berechnung der Werte für Urlaubs- und Kranktage der Unterschied zwischen der „iGZ-Logik“ (monatlich variable Betrachtung) und der „BAP-Logik“ (monatlich feste Betrachtung)?
In den bisherigen Beispielen wurde die monatlich feste Betrachtung der BAP-Logik beschrieben. Diese besagt, dass die monatlichen Grenzwerte der IRMAZ unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage im betrachteten Monat konstant bleibt.
- 3.1.2 MTV im Tarifvertrag iGZ dagegen besagt: […]
In Monaten mit
20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Std. 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Std. 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Std. 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Std. […]
Daraus folgt, dass das tägliche Stundensoll somit immer genau 7 beträgt (Teilzeit anteilig).
- 2 MTV im Tarifvertrag BAP besagt dagegen:
Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 151,67 Stunden; dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. […].
Daraus folgt, dass das tägliche Stundensoll in Abhängigkeit von den Arbeitstagen im jeweils betrachteten Monat schwankt.
151,67 / 20 Tage = 7,58 h / Tag
151,67 / 21 Tage = 7,22 h / Tag
151,67 / 22 Tage = 6,89 h / Tag
151,67 / 23 Tage = 6,59 h / Tag
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