Müssen wir bezogen auf den GVP etwas beachten, wenn wir mit der Schattenabrechnung für Equal Pay arbeiten?
Schattenabrechnung für Equal Pay und GVP – Was ist zu beachten?
Kurze Antwort: Nein. Wenn Sie mit der Schattenabrechnung für Equal Pay arbeiten, müssen Sie bezogen auf den GVP (Gesamtverband der Personaldienstleister) nichts Besonderes beachten. Mit der Einführung des einheitlichen GVP-Tarifvertrags hat sich an der Berechnung nichts geändert. Die Berechnung in der Stundenerfassung erfolgt wie gewohnt.
Was ist eine Schattenabrechnung?
Eine Schattenabrechnung ist eine fiktive Lohnabrechnung, die vom Personaldienstleister (Verleiher) erstellt wird. Sie dient im Rahmen von Equal Pay (dem Grundsatz der Gleichbezahlung in der Arbeitnehmerüberlassung) als Vergleichsinstrument: Mit ihr wird geprüft, ob ein Leiharbeitnehmer das gleiche Entgelt erhält wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter im Kundenunternehmen (Entleiher).
So funktioniert die Schattenabrechnung
Wichtiger Hinweis: In der Praxis kommt es häufig zu Abweichungen, wenn nur die reinen Grundstunden verglichen werden und Zulagen oder Entgeltfortzahlungen (z. B. bei Krankheit oder Feiertagen) des Kundenbetriebs unberücksichtigt bleiben. Dadurch kann das fiktive Vergleichsentgelt zu niedrig angesetzt werden, was zu einer zu geringen oder gar keiner Ausgleichszulage führt.
Wann greift der Equal-Pay-Grundsatz?
Der gesetzliche Equal-Pay-Grundsatz greift abhängig von der tariflichen Situation zu unterschiedlichen Zeitpunkten:
Eine transparente Dokumentation ist wichtig, um Nachforderungen oder Bußgelder zu vermeiden.
Weiterführende Informationen
Wie Sie eine Schattenabrechnung für Equal Pay anlegen, wird Ihnen im folgenden Artikel Schritt für Schritt erklärt:
Wie lege ich eine Schattenabrechnung für Equal Pay an?