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Warum wird der gesetzliche Arbeitsgeberbeitrag unter 22 a nicht ausgewiesen?
Per Personengruppe 119 mit Beitragsgruppenschlüssel 3301 ist es korrekt, dass unter 22 a kein Betrag ausgewiesen wird, da Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach § 172 Absatz 1 SGB VI nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Sie sind also nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im Sinne des § 3 Nummer 62 EStG unter Nummer 22 a zu bescheinigen. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer handelt.
Hat der Beschäftigte jedoch auf die Versicherungsfreiheit verzichtet (§ 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI), sind die Arbeitgeberanteile/-zuschüsse und Arbeitnehmeranteile nach den allgemeinen Regelungen zu bescheinigen.